
Nach § 3 KWG ist das Betreiben des Kreditgeschäfts verboten, wenn durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag durch Barabhebung zu verfügen (Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs). Wenn jemand verbotene Geschäfte dieser Art betreibt, kann die BaFin gegen die F.....
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